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§ 44a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Holzfeuerungen ab 70 kW Feuerungswärmeleistung

Luftreinhaltung
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§ 44a V EG UWR · Holzfeuerungen ab 70 kW Feuerungswärmeleistung

1. Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, sind mit einer geeigneten Messeinrichtung auszurüsten, die die Ein- und Ausschaltvorgänge registriert.

2. Die zulässige Zahl der Einschaltvorgänge pro Jahr beträgt höchstens

a) 1000 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW,

b) 500 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW.

3. Weist eine Anlage zu viele Einschaltvorgänge auf, muss sie innerhalb von zwei Jahren einreguliert werden.

4. Bei Anlagen mit mehreren Einzelfeuerungen in einer betrieblichen Einheit (Kaskadenanlagen) erfolgt die Beurteilung und zahlenmässige Begrenzung der Einschaltvorgänge einzelfallweise.

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