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§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Periodische Kontrollen von Hofdünger- und Entwässerungsanlagen

Siedlungsentwässerung
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§ 41 V EG UWR · Periodische Kontrollen von Hofdünger- und Entwässerungsanlagen

1. Die periodische Kontrolle der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen erfolgt

a) * in Schutzzonen von Trinkwasserfassungen: in der Regel nach 10 Jahren,

b) * im Gewässerschutzbereich Au/Ao: in der Regel nach 20 Jahren,

c) * im übrigen Bereich: in der Regel nach 30 Jahren.

2. Kürzere Kontrollfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbehalten.

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