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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Betriebsbewilligung für eine Deponie

Abfälle und Deponien
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§ 4 V EG UWR · Betriebsbewilligung für eine Deponie

1. Mit dem Gesuch für eine Betriebsbewilligung für eine Deponie haben die Antragstellenden neben den nach der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben folgende Unterlagen beizubringen

a) Bericht über die Art und Dauer der zu erwartenden Umweltemissionen (Luft, Wasser, Boden), die von der Deponie nach ihrem Abschluss ausgehen,

b) Aufstellung der erforderlichen Nachsorgemassnahmen nach Abschluss der Deponie,

c) Art, Umfang und Dauer des Umweltmonitorings nach Abschluss der Deponie,

d) Risikoanalyse zur Ermittlung der nötigen Rückstellungen für die Störfallnachsorge,

e) Aufstellung der Kosten für die Aufwendungen nach lit. a-d.

2. Die Fachstelle kann, insbesondere für Deponien des Typs C, D und E, weitere Unterlagen verlangen.

3. Die Fachstelle kann im Rahmen des Bundesrechts für Deponien des Typs A und B die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren.

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