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§ 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Vollzug Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Siedlungsentwässerung
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§ 39 V EG UWR · Vollzug Gewässerschutz in der Landwirtschaft

1. Die Gewässerschutzgesetzgebung im Bereich der Landwirtschaft wird durch die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung vollzogen.

2. Sie vollzieht diese Aufgabe in Absprache mit und nach den Weisungen der Fachstelle.

3. ...

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