781.211
CH-AG
§ 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
Siedlungsentwässerung
§ 38 V EG UWR · Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
1. Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung gemäss Bundesgesetzgebung sind Abwasserreinigungsanlagen, welche das häusliche Abwasser soweit reinigen, dass es ohne nachteilige Wirkung in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden kann.
2. In besonderen Fällen ist als Übergangslösung zulässig
a) das Sammeln des häuslichen Abwassers und regelmässiger Abtransport in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage,
b) die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser.