§ 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Anforderungen an Abwasserreglemente der Gemeinden
§ 37 V EG UWR · Anforderungen an Abwasserreglemente der Gemeinden
1. Die Abwasserreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung festzulegen.
2. Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden. Als Bemessungsgrundlage sind verursacherbezogene Kenngrössen zu verwenden. Energieeffiziente Investitionen dürfen keine Erhöhung der Gebühren nach sich ziehen.
3. Als Bemessungsgrundlage für die jährlichen Abgaben gelten in der Regel der Trinkwasserverbrauch und weitere der Kanalisation zugeleitete Wassermengen. Die Gebühr kann für industrielle und gewerbliche Einleitungen aufgrund der Abwasserqualität angemessen erhöht werden.
4. Die Fachstelle stellt ein Musterreglement zur Verfügung.