781.211
CH-AG
§ 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ableitung von verschmutztem Abwasser
Siedlungsentwässerung
§ 36 V EG UWR · Ableitung von verschmutztem Abwasser
1. Bewilligungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation erteilt der Gemeinderat.
2. Die übrigen Bewilligungen nach Bundesrecht für die Ableitung von Abwasser erteilt die Fachstelle. Innerhalb des Baugebiets wird die Versickerung mit der Genehmigung des Versickerungsplans im GEP bewilligt.
3. Verschärfte, erleichterte oder ergänzende Anforderungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation legt im Einzelfall die Fachstelle fest.
4. Ergänzende, verschärfte oder erleichterte Anforderungen im Kantonsgebiet oder für Teilgebiete legt das zuständige Departement fest.