781.211
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Inhalt des Abwasserkatasters
Siedlungsentwässerung
§ 33 V EG UWR · Inhalt des Abwasserkatasters
1. Der Abwasserkataster nach dem Gesetz enthält mindestens die nachfolgenden Angaben
a) alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen,
b) die Standorte der kanalisationstechnisch nicht erschlossenen Liegenschaften, deren Nutzung und die Art der Abwasserentsorgung,
c) Art und Menge der Abwässer, namentlich Aussagen über die gewerbliche oder industrielle Nutzung.
2. Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen der Gemeinde die Unterlagen für den Kataster unentgeltlich zur Verfügung.