781.211
CH-AG
§ 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonsbeiträge an GEP und VGEP
Siedlungsentwässerung
§ 32 V EG UWR · Kantonsbeiträge an GEP und VGEP
1. Die Erstellungskosten für GEP und VGEP sind beitragsberechtigt und umfassen
a) Zustandsberichte,
b) Entwässerungskonzept,
c) Vorprojekte.
2. Neubearbeitungen von GEP und VGEP sind beitragsberechtigt, sofern die letzte beitragsberechtigte Bearbeitung mindestens 10 Jahre zurückliegt oder zwingende Gründe eine Neubearbeitung nötig machen.
3. Ein Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist bei der Fachstelle einzureichen.
4. Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
5. Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Erstellungskosten.