781.211
CH-AG
§ 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Bewilligung von Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds
Rohstoffe und Boden
§ 30 V EG UWR · Bewilligung von Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds
1. Dem Gesuch für Sondierbohrungen und Pumpversuche sind die für die Beurteilung notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen beizulegen. Die Fachstelle stellt entsprechende Gesuchsformulare zur Verfügung.
2. Dem Gesuch sind mindestens beizulegen
a) das kantonale Gesuchsformular,
b) ein Übersichtsplan 1:25'000,
c) Situation (Katasterkopie) mit Lage der Sondierstelle,
d) bei Gesuchen auf fremdem Grund und Boden die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers.
3. Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, kann die Fachstelle weitere Unterlagen verlangen, wie namentlich geologische oder hydrogeologische Voruntersuchungen oder ein Vorprojekt der geplanten Anlage.