781.211
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Sonderabfälle aus Haushaltungen
Abfälle und Deponien
§ 3 V EG UWR · Sonderabfälle aus Haushaltungen
1. Für die Spezialsammlung nach dem Gesetz beauftragen die Gemeinden nur Unternehmen, die sich über entsprechende Spezialkenntnisse ausweisen. Die Fachstelle führt eine Liste der geeigneten Unternehmen.
2. Die Gemeinden können anstelle der Spezialsammlung auch geeignete Annahmestellen mit der Entgegennahme der Sonderabfälle aus Haushaltungen beauftragen. Diese müssen über dieselbe Sachkenntnis verfügen, wie es das Bundesrecht von Personen verlangt, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgeben.
3. Die Entsorgung der entgegengenommenen Abfälle muss immer durch ein Spezialunternehmen vorgenommen werden, welches über die nötigen Bewilligungen verfügt.