§ 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Besondere Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung
§ 29 V EG UWR · Besondere Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung
1. Innerhalb des Spezialgebiets Hallwilersee-Sanierung gilt für alle Parzellen, die zur düngbaren Fläche eines Landwirtschaftsbetriebs gehören, bezüglich der Berechnung der Nährstoffbilanz eine Phosphatbedarfsdeckung von maximal 100 Prozent.
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2. Bei Betrieben mit düngbaren Flächen innerhalb und ausserhalb des Spezialgebiets wird eine Flächengewichtung bezüglich der Phosphatbedarfsdeckung vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen der düngbaren Fläche eines Betriebs muss die Phosphatbedarfsdeckung neu festgesetzt werden.
3. Die kantonale Fachstelle kann geringfügige oder durch die Vorschriften unverhältnismässig eingeschränkte Nutzungen von den Vorschriften gemäss den Absätzen 1 und 2 befreien.
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4. Die zuständigen Fachstellen des Kantons überwachen die Wirksamkeit der Massnahmen und stellen dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der besonderen Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung.
5. Das Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung wird im kantonalen Richtplan festgesetzt.