781.211
CH-AG
§ 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Schutz der Gewässer
§ 28 V EG UWR · Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nach der Bundesgesetzgebung sind in der Regel mittels Rapport der ausführenden Firma an die Fachstelle zu melden.
2. Für Anlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 450 Litern besteht keine Meldepflicht.
3. Die Fachstelle führt ein Verzeichnis der gemeldeten sowie der bewilligten Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.