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§ 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Schutzzonen und Zonenplan

Schutz der Gewässer
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§ 27 V EG UWR · Schutzzonen und Zonenplan

1. Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung in diese aufzunehmen.

2. Bis zu dieser Aufnahme werden die Schutzzonen in der kommunalen Nutzungsplanung kenntlich gemacht.

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