781.211
CH-AG
§ 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kontroll- und Beurteilungsverfahren nach Störfallverordnung
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 25 V EG UWR · Kontroll- und Beurteilungsverfahren nach Störfallverordnung
1. Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie der Anordnung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
2. Die zuständige Fachstelle gewährt Dritten auf Anfrage Einsicht in die Beurteilungen der Kurzberichte und Risikoermittlungen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Sie hört vorher die betroffenen Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit besonderen Risiken an.