781.211
CH-AG
§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Löschwasserrückhalt
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 24 V EG UWR · Löschwasserrückhalt
1. Betriebe, bei welchen in einem Brandfall Löschwasser anfallen kann, das eine besondere Gefahr für die Gewässer darstellt, müssen für die nötigen Massnahmen zum Rückhalt des anfallenden Löschwassers sorgen.
2. Die zuständigen kantonalen Stellen legen Kriterien für die Beurteilung des nötigen Löschwasserrückhalts in einer Richtlinie fest.