Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-AG

§ 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Löschwasserrückhalt

Schadendienste und Störfallvorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 V EG UWR · Löschwasserrückhalt

1. Betriebe, bei welchen in einem Brandfall Löschwasser anfallen kann, das eine besondere Gefahr für die Gewässer darstellt, müssen für die nötigen Massnahmen zum Rückhalt des anfallenden Löschwassers sorgen.

2. Die zuständigen kantonalen Stellen legen Kriterien für die Beurteilung des nötigen Löschwasserrückhalts in einer Richtlinie fest.

← § 23 V EG UWR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 25 V EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →