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§ 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 23 V EG UWR · Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken

1. Anlagen mit besonderen Risiken nach dem Gesetz sind

a) * Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 unterstehen,

b) * Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 ausüben,

c) * Betriebe, die eine Bewilligung des Bundes gemäss Art. 28 Bst. a des Strahlenschutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991 brauchen.

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