§ 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Abgeltung der Einsätze
§ 22 V EG UWR · Abgeltung der Einsätze
1. Die Fachstelle vergütet den Einsatzkräften den Einsatz zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen gemäss Anhang 1.
2. Die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen getroffen werden muss, tragen die Verursachenden.
3. Die Fachstelle verpflichtet mit Verfügung die Verursachenden zur Übernahme der Kosten des Schadenfalls.
4. Zu entschädigen sind namentlich die Kosten für
a) den Einsatz der Schadendienste,
b) den Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen,
c) das Verbrauchsmaterial,
d) den Einsatz und die Instandstellung des Materials,
e) einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Abschreibung des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen,
f) die Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum,
g) die Kapitalkosten.
5. Die zu verrechnenden Kosten bestimmen sich nach dem Anhang 2.