781.211
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Eingriff in fremdes Eigentum
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 21 V EG UWR · Eingriff in fremdes Eigentum
1. Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen bei der Bewältigung eines Schadenfalls, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.