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781.211 CH-AG

§ 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Eingriff in fremdes Eigentum

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 21 V EG UWR · Eingriff in fremdes Eigentum

1. Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen bei der Bewältigung eines Schadenfalls, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.

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