781.211
CH-AG
§ 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ölverschmutzte Strassen
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 20 V EG UWR · Ölverschmutzte Strassen
1. Ölspuren auf Verkehrsflächen, die keine Gewässergefährdung bewirken, jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch den zuständigen Strassenunterhaltsdienst unverzüglich zu beseitigen.
2. Ist dieser nicht in der Lage unverzüglich zu intervenieren, kann er über die kantonale Notrufzentrale die zuständige Feuerwehr oder die Ölwehr aufbieten.
3. Die Einsatzkosten gehen zu Lasten der Verursachenden. Sind diese unbekannt, gehen die Kosten zu Lasten der für die Strassenreinigung zuständigen Stelle.