781.211
CH-AG
§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Dringliche Massnahmen
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 19 V EG UWR · Dringliche Massnahmen
1. Bei Dringlichkeit oder wenn von vornherein feststeht, dass den Verursachenden die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen im Ereignisfall ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.