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781.211 CH-AG

§ 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Dringliche Massnahmen

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 19 V EG UWR · Dringliche Massnahmen

1. Bei Dringlichkeit oder wenn von vornherein feststeht, dass den Verursachenden die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen im Ereignisfall ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.

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