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781.211 CH-AG

§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Meldepflicht

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 18 V EG UWR · Meldepflicht

1. Schadenfälle sind durch die Verursachenden unverzüglich der kantonalen Notrufzentrale zu melden.

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