781.211
CH-AG
§ 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Pikettdienst
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 17 V EG UWR · Pikettdienst
1. Für die fachgerechte Bewältigung von Schadenfällen, die eine Gefährdung für Wasser, Boden oder Luft darstellen können, betreibt die Fachstelle einen Pikettdienst.
2. Die Aufgaben des Pikettdienstes werden in einem Pflichtenheft von der Fachstelle festgelegt.