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§ 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kantonsbeiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 16 V EG UWR · Kantonsbeiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben

1. Die kantonalen Beiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 13 werden im Grundsatz wie folgt festgelegt

a) 100 % an die Anschaffung der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und Fahrzeuge,

b) 75 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und

c) 50 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge.

2. Für die Garagierung der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge und für die Ausbildung werden in den Verträgen pauschale Jahresbeiträge vereinbart.

3. Die in Absatz 1 festgelegten Kantonsbeiträge können reduziert werden, namentlich wenn die besonderen Geräte und Fahrzeuge nicht ausschliesslich der vertraglich vereinbarten Sonderaufgabe dienen.

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