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§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ausrüstung

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 14 V EG UWR · Ausrüstung

1. Die Orts-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren verfügen über die für den angestammten Bereich nötige Ausrüstung. Die Beschaffung erfolgt durch die Gemeinden beziehungsweise die Betriebe.

2. Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben gemäss § 13 verfügen zusätzlich über die für ihre Sonderaufgabe notwendige Ausrüstung.

3. Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung gemäss Absatz 2 erfolgen durch die Fachstelle im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle.

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