781.211
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ausrüstung
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 14 V EG UWR · Ausrüstung
1. Die Orts-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren verfügen über die für den angestammten Bereich nötige Ausrüstung. Die Beschaffung erfolgt durch die Gemeinden beziehungsweise die Betriebe.
2. Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben gemäss § 13 verfügen zusätzlich über die für ihre Sonderaufgabe notwendige Ausrüstung.
3. Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung gemäss Absatz 2 erfolgen durch die Fachstelle im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle.