781.211
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Feuerwehren mit Sonderaufgaben
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 13 V EG UWR · Feuerwehren mit Sonderaufgaben
1. Die Fachstelle schliesst für Sonderaufgaben, wie Öl-, Strahlen-, Chemie- und B-Wehr mit Betreiberinnen und Betreibern von dafür geeigneten Feuerwehren schriftliche Verträge ab. Die Verträge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung für die übertragenen Sonderaufgaben.
2. Die Fachstelle informiert die Gemeinden sowie die nach § 10 für den Schadendienst zuständigen Stellen über diese Verträge.