781.211
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Fachberatende
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 12 V EG UWR · Fachberatende
1. Für die Beratung der Einsatzleitung bei entsprechenden Ereignissen werden den Feuerwehren mit Sonderaufgaben Fachberatende zugeteilt.
2. Die Fachberatenden werden von der Fachstelle bestellt.
3. Die Fachstelle hält die Aufgaben der Fachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Die Fachberatenden tragen im Einsatz keine operative Verantwortung.