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§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Leitung und Aufsicht über den Schadendienst

Schadendienste und Störfallvorsorge
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§ 11 V EG UWR · Leitung und Aufsicht über den Schadendienst

1. Die Leitung und die Aufsicht über den Schadendienst liegen bei der Fachstelle.

2. Das zuständige Departement bestellt eine beratende Kommission, in der die Fachstelle, die betroffenen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind.

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