Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.211 CH-AG

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Beteiligte Einsatzkräfte

Schadendienste und Störfallvorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 V EG UWR · Beteiligte Einsatzkräfte

1. Den Schadendienst besorgen

a) die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren,

b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 13,

c) die Fachberatenden,

d) die Fachstelle und

e) die Organe der Polizei.

← § 9 V EG UWR Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 11 V EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →