781.211
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Beteiligte Einsatzkräfte
Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 10 V EG UWR · Beteiligte Einsatzkräfte
1. Den Schadendienst besorgen
a) die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren,
b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 13,
c) die Fachberatenden,
d) die Fachstelle und
e) die Organe der Polizei.