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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck

Zweck
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§ 1 V EG UWR · Zweck

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR), nachfolgend Gesetz genannt.

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 2 V EG UWR →

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