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§ 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei Schiessanlagen

Belastete Standorte
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§ 9 EG Umweltrecht, EG UWR · Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei Schiessanlagen

1. Der Kanton beteiligt sich gemäss § 43 an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, sowie von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, zu 30 %, wenn die Sanierungskosten auch vom Bund abgegolten werden oder bereits wurden.

2. Der Kanton kann Untersuchungen von belasteten Standorten im Interesse einer raschen Verursacherabklärung von sich aus einleiten und vorfinanzieren.

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