781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei Schiessanlagen
Belastete Standorte
§ 9 EG Umweltrecht, EG UWR · Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei Schiessanlagen
1. Der Kanton beteiligt sich gemäss § 43 an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, sowie von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, zu 30 %, wenn die Sanierungskosten auch vom Bund abgegolten werden oder bereits wurden.
2. Der Kanton kann Untersuchungen von belasteten Standorten im Interesse einer raschen Verursacherabklärung von sich aus einleiten und vorfinanzieren.