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§ 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ausfallkosten

Belastete Standorte
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§ 8 EG Umweltrecht, EG UWR · Ausfallkosten

1. Die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten tragen der Kanton und die Standortgemeinde je zur Hälfte, falls die Verursachenden nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

2. Projekte für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von solchen Standorten werden von der Standortgemeinde erarbeitet und realisiert.

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