781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Abfallplanung nach Bundesrecht
Abfälle
§ 7 EG Umweltrecht, EG UWR · Abfallplanung nach Bundesrecht
1. Der Regierungsrat verfasst unter Mitwirkung der Gemeinden, der Anlagenbetreibenden und der betroffenen Gemeindeverbände einen Bericht zur Abfallentsorgung und orientiert den Grossen Rat über dessen Inhalt.
2. Der Bericht
a) legt die Entsorgungssituation (Bestandesaufnahme) dar,
b) identifiziert Mängel und Lücken,
c) zeigt auf, wie diese behoben werden können.
3. Der Bericht stellt die Abfallplanung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften dar und ist periodisch, mindestens alle 8 Jahre, den Verhältnissen und dem Stand der Abfalltechnik anzupassen.