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§ 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen

Abfälle
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§ 6 EG Umweltrecht, EG UWR · Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen

1. Der gewerbsmässige Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwischenlagerung von Abfällen bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons. Die Sammlung oder der Transport von Abfällen ist nicht bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen und organisatorischen Vorkehrungen den umweltgerechten Umgang mit den Abfällen gewährleisten.

3. Die Bewilligung wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin verlängert, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nach wie vor gegeben sind.

4. Das zuständige Departement kann einzelne Betriebe von der Bewilligungspflicht ausnehmen, die wegen der Menge, der Art der Abfälle oder des Entsorgungsverfahrens die Umwelt wenig belasten.

5. Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gegen Bestimmungen des Bau- und Umweltrechts verstossen wird.

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