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§ 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Deponienachsorge

Abfälle
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§ 5 EG Umweltrecht, EG UWR · Deponienachsorge

1. Rahmenbedingungen und Zeitraum für die Sicherstellung der Nachsorge einer Deponie werden in der Errichtungs- beziehungsweise der Betriebsbewilligung nach Massgabe der eingelagerten Abfälle, der örtlichen Verhältnisse sowie einer Risikoanalyse festgelegt.

2. Der Nachsorgezeitraum beträgt für Reaktordeponien minimal 50 Jahre, für Reststoffdeponien minimal 30 Jahre und für Inertstoffdeponien minimal 10 Jahre nach Abschluss der Deponie.

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