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§ 46 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 EG Umweltrecht, EG UWR · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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