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781.200 EGUWRDAC CH-AG

§ 45 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Bestehende Beleuchtungseinrichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45 EG Umweltrecht, EG UWR · Bestehende Beleuchtungseinrichtungen

1. Bestehende Beleuchtungseinrichtungen gemäss § 27 Abs. 1, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind im Rahmen der ordentlichen Erneuerung anzupassen.

2. Bestehende Anlagen gemäss § 27 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stillzulegen.

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