781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 45 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Bestehende Beleuchtungseinrichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 EG Umweltrecht, EG UWR · Bestehende Beleuchtungseinrichtungen
1. Bestehende Beleuchtungseinrichtungen gemäss § 27 Abs. 1, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind im Rahmen der ordentlichen Erneuerung anzupassen.
2. Bestehende Anlagen gemäss § 27 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stillzulegen.