Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.200 EGUWRDAC CH-AG

§ 44 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Abwasserkataster gemäss § 22

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 EG Umweltrecht, EG UWR · Abwasserkataster gemäss § 22

1. Der Abwasserkataster gemäss § 22 muss spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.

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