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781.200 EGUWRDAC CH-AG

§ 43 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 43 EG Umweltrecht, EG UWR · Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9

1. Kantonsbeiträge an die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, werden nur ausbezahlt, wenn die Sanierung spätestens 2017 in Angriff genommen wird.

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