781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 43 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43 EG Umweltrecht, EG UWR · Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9
1. Kantonsbeiträge an die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, werden nur ausbezahlt, wenn die Sanierung spätestens 2017 in Angriff genommen wird.