781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 41 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Wirkungskontrolle
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 EG Umweltrecht, EG UWR · Wirkungskontrolle
1. Das zuständige Departement überprüft in regelmässigen Abständen die Wirkungen dieses Gesetzes und schlägt dem Regierungsrat nötige Anpassungen vor.