Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.200 EGUWRDAC CH-AG

§ 41 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Wirkungskontrolle

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 EG Umweltrecht, EG UWR · Wirkungskontrolle

1. Das zuständige Departement überprüft in regelmässigen Abständen die Wirkungen dieses Gesetzes und schlägt dem Regierungsrat nötige Anpassungen vor.

← § 40 EG Umweltrecht, EG UWR Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Zweck § 42 EG Umweltrecht, EG UWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →