781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 40 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 EG Umweltrecht, EG UWR · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen.