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§ 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Entsorgung durch Gemeinwesen

Abfälle
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§ 4 EG Umweltrecht, EG UWR · Entsorgung durch Gemeinwesen

1. Abfälle, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von der Standortgemeinde umweltgerecht entsorgt. Ausgenommen sind Sonderabfälle gemäss Absatz 2.

2. Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden vom Kanton umweltgerecht entsorgt.

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