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§ 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Strafverfahren

Strafbestimmungen
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§ 39 EG Umweltrecht, EG UWR · Strafverfahren

1. Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.- durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.

2. Kommt eine Busse über Fr. 2'000.- in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke.

3. Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.

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