781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Strafverfahren
Strafbestimmungen
§ 39 EG Umweltrecht, EG UWR · Strafverfahren
1. Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.- durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
2. Kommt eine Busse über Fr. 2'000.- in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke.
3. Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.