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781.200 EGUWRDAC CH-AG

§ 37 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verursacherprinzip

Weitere Bestimmungen über die Kostentragung
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§ 37 EG Umweltrecht, EG UWR · Verursacherprinzip

1. Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten.

2. ...

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