781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 37 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Verursacherprinzip
Weitere Bestimmungen über die Kostentragung
§ 37 EG Umweltrecht, EG UWR · Verursacherprinzip
1. Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten.
2. ...