781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 36 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Subsidiäre Kostentragung durch den Kanton
Weitere Bestimmungen über die Kostentragung
§ 36 EG Umweltrecht, EG UWR · Subsidiäre Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.