781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 35 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Sicherheitsleistung
Weitere Bestimmungen über die Kostentragung
§ 35 EG Umweltrecht, EG UWR · Sicherheitsleistung
1. Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Gesetz sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig machen.