781.200
EGUWRDAC
CH-AG
§ 33 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - UVP, Leitverfahren
Zuständigkeit und Verfahren
§ 33 EG Umweltrecht, EG UWR · UVP, Leitverfahren
1. Die zuständige Behörde (Prüfbehörde) entscheidet, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.
2. Sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein.
3. Als Leitverfahren gelten die entsprechenden Verfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
4. Die kantonale Fachstelle beurteilt zuhanden der Prüfbehörde die Umweltverträglichkeitsberichte.