§ 32 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - UVP, massgebliches Verfahren
§ 32 EG Umweltrecht, EG UWR · UVP, massgebliches Verfahren
1. Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens (Leitverfahren) für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.
2. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich.
3. Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP möglichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einwände gegen UVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie nicht im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
4. Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhaben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann.