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§ 30 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Aufgaben der Gemeinden

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 30 EG Umweltrecht, EG UWR · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere durch Kontrollen und die Überwachung vor Ort.

2. Sie bezeichnen jene Stellen, welche für die kommunalen Vollzugsaufgaben verantwortlich sind.

3. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz betreffend

a) Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen,

b) * Luftreinhaltung bei

1. * Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 Megawatt sowie bei Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle,

2. * Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen,

3. * Emissionen aus Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen Lebensmittelverarbeitung,

4. * Emissionen aus Einstellhallen,

5. * Emissionen aus der Hobbytierhaltung,

6. * Emissionen von Baustellen, wenn das Projekt nicht der UVP unterstellt war,

c) * Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen,

d) * Lichtemissionen.

4. Der Gemeinderat nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich.

5. Im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet er die Immissionsklagen und Beanstandungen mit seiner Stellungnahme und einem Antrag zum Entscheid an die kantonale Fachstelle weiter.

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