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§ 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern - Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen

Abfälle
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§ 3 EG Umweltrecht, EG UWR · Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen

1. Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle aus Haushaltungen von Produkten, die sie im Sortiment führen, zurücknehmen und umweltgerecht entsorgen. Kleinmengen sind kostenlos zurückzunehmen.

2. Privatpersonen müssen Kleinmengen von Sonderabfällen einer Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der kommunalen Spezialsammlung mitgeben.

3. Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsammlung für diese Sonderabfälle durch oder schaffen ein gleichwertiges Angebot.

4. Die kantonale Fachstelle bezeichnet jene Betriebe, bei denen grosse Mengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen gegen Bezahlung abgegeben werden können. Die Betriebe müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen verfügen.

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